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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 110 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Vereinbarungen über pauschale Abgeltung

(1) Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Hierfür können die Leistungsträger oder ihre Verbände Verwaltungsvereinbarungen nach § 30 SGB IV treffen. Die vereinbarten Pauschalen zur Abgeltung der Erstattungsansprüche sind an keine Geringfügigkeitsgrenze gebunden.

(2) . . .

(3) Werden vereinbarungsgemäß nur bestimmte Leistungsarten — diese aber in tatsächlicher Höhe — erstattet, wie z. B. nach dem Übereinkommen über die Regelung des Erstattungsanspruchs bei irrtümlicher Leistungsgewährung vom 2. 8. 1976, so findet die Geringfügigkeitsgrenze . . . Anwendung.


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