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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 162 SGB V, Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 160, § 161, § 169 und § 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.

§ 162 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).


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