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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 1.2.3. RS 2020/03, Vorgeschriebenes Praktikum mit Arbeitsentgelt

(1) Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, werden in der Krankenversicherung wie Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V beurteilt.

(2) Für gegen Arbeitsentgelt ausgeübte Nachpraktika greift die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ebenfalls.

(3) Sofern das Praktikum während des Studiums (Zwischenpraktikum) durchgeführt wird, besteht ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V.

(4) In Deutschland abgeleistete Praktika ausländischer Studenten sind unter der gleichen Voraussetzung versicherungsfrei, sofern das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (vgl. Ziff. 9.1.).


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