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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.4.5. RS 2019/12, Freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung

Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V nicht ein, wenn der Rentner bzw. der familienversicherte Rentner zum Personenkreis des § 190 Absatz 11a SGB V gehört (sog. Optionsberechtigte, Ziff. A.I.1.3.1.).


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