Category Image
Gesetze

StVG – Straßenverkehrsgesetz

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 40 StVG, Übermittlung sonstiger Daten

1 Die nach § 33 Absatz 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2 Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Absatz 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.