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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 77a SGB IV, Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

1 Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der BHO sinngemäß. 2 Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3 Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 SGB III vereinbart werden.


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