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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 441 SGB III, Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. 1. 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. 12. 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Bisheriger § 434t angefügt als § 441 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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