Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 436 SGB III, Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Bisheriger § 434i wurde § 436 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Personen, die am 31. 3. 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. 4. 2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2 Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 2003 an. 4 Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.