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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 363 SGB III, Finanzierung aus Bundesmitteln

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2781), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.

(1)1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung aufgrund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2)1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


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