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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 39 KSVG, [Ausschüsse]

(1)1 Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Absatz 2 SGG erlässt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. 2 Es wird jeweils ein Ausschuss für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.

(2)1 Jeder Ausschuss setzt sich aus 2 Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. 2 Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.

Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl. I S. 2794).

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Absatz 4.


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