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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 20 KSVG, [Jahresabrechnung]

§ 20 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 DEÜV.

Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).

Zu § 20 siehe Ziff. 11.9.1..


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