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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 42s HwO

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42p bis § 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.


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