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§ 2119 BGB, Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

§ 2119 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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