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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1876 BGB, Vergütung

1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

  • 1.der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
  • 2.der Betreute nicht mittellos ist.

§ 1876 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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