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§ 1794 BGB, Haftung des Vormunds

§ 1794 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3 Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.

(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.


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