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§ 1355a BGB, Begleitname

§ 1355a eingefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

(1)1 Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2 Begleitname kann sein:

  • 1.der Geburtsname dieses Ehegatten oder
  • 2.der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
3 Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4 Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4)1 Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2 Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.


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