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§ 925a BGB, Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Absatz 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

§ 925a geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850).


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