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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 634 BGB, Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • 1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
  • 2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • 3.nach den §§ 636, § 323 und § 326 Absatz 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
  • 4.nach den §§ 636, § 280, § 281, § 283 und § 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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