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§ 556f BGB, Ausnahmen

§ 556f eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).

1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. 10. 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2 Die §§ 556d und § 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.


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