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§ 515 BGB, Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 514 sowie die §§ 358 bis § 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

§ 515 eingefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).


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