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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 8 BGB, Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).


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