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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 25 BEEG, Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 PStG automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

  • 1.Tag und Ort der Geburt des Kindes,
  • 2.Geburtsname und Vornamen des Kindes,
  • 3.Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

§ 25 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 11. 2024).


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