Category Image
Gesetze

BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 14 BEEG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  • 2.entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).

  • 3.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 4.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 5.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.