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§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.16. RS 1998/01, Beschäftigungsverbote nach dem BSeuchG
(1) Sofern Ausscheidern, Ausscheidungsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Berufsausübung untersagt wurde, ohne dass Arbeitsunfähigkeit besteht, kann das EntgFG nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber hat jedoch das Arbeitsentgelt nach § 616 Absatz 1 Satz 1 BGB während der Dauer des Tätigkeitsverbots fortzuzahlen, wenn die Verhinderung auf einen verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt bleibt und eine Abbedingung durch Tarifvertrag nicht vorliegt.
(2) Ein infolge Beschäftigungsverbots (§ 38 BSeuchG) nach § 49 Absatz 1 BSeuchG zustehender Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, der nach Absatz 4 dieser Vorschrift dem Arbeitgeber zu ersetzen wäre, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den fraglichen Tag einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht hat (vgl. BAG vom 26. 4. 1978 — 5 AZR 7/77 —, USK 7886, EEK I/601 und BGH vom 30. 11. 1978 — III ZR 43/77 —, USK 78243, EEK I/614).
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