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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 41 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Voraussetzungen der Leistungsgewährung

Liegen die in § 41 SGB V Ziff. 3. genannten medizinischen Voraussetzungen vor . . ., so kann die Krankenkasse weitergehende [Rehabilitationsleistungen] gewähren. Dabei kann sowohl eine ambulante [Rehabilitationsleistung] (vgl. § 40 Absatz 1 SGB V), eine stationäre [Rehabilitation] (vgl. § 40 Absatz 2 SGB V) oder eine [Medizinische Rehabilitationsleistung für Mütter und Väter] nach § 41 SGB V in Betracht kommen. Zwischen den [Rehabilitationsleistungen] nach § 40 und § 41 SGB V gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. Welcher der [Rehabilitationsleistungen] der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches [Leistungsangebot] aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Rehabilitationsbedarf . . . am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete Kurform hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.


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