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§ 1114 ZPO, Anfechtung der Anpassung eines Titels

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:

  • 1.im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
  • 2.im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
  • 3.im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 GBO.

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