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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 273a ZPO, Geheimhaltung

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 GeschGehG sein können; die §§ 16 bis 20 GeschGehG sind entsprechend anzuwenden.

§ 273a eingefügt durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) (1. 4. 2025).


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