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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 147 SGB XIV, Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege

1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

  • 1.die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
  • 2.sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
  • 3.die Pflegezeit insgesamt mehr als 10 Jahre betragen hat und
  • 4.sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21 EUR. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

Satz 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).


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