Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 26 KVLG 1989, Satzung und Aufgabenerledigung

§ 26 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(1)1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  • 1.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  • 2.Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
  • 3.die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie
  • 4.die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.
2 § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 SGB V gelten entsprechend. 3 § 197a SGB V gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem BMEL zuleitet.

Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).

(2)1 Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b SGB V entsprechend anzuwenden. 2 Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 SGB X genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 SGB V entsprechend.

Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.