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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 45a GG

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2)1 Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3)Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.


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