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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 78 BBG, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

1 Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. 2 Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.


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