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Verordnungen

RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Sozialversicherungsrecht
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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



§ 11 RSAV, Zuweisungen für das Krankengeld

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis § 7 und § 10 in der am 31. 3. 2020 geltenden Fassung weiter.

§ 11 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).


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