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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 13b TPG, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

1 Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben

  • 1.jeden schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 AMG und
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

  • 2.jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 AMG, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusammenhang stehen kann,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).

unverzüglich nach deren Feststellung zu dokumentieren und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich nach Satz 2 zu melden. 2 Dabei haben sie alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a mitzuteilen.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2012 (BGBl. I S. 2192).


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