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§ 152c StGB, Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

§ 152c eingefügt durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er

  • 1.Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
  • 2.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)1 § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 § 152a Absatz 4 ist anwendbar.


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