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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 15

Anlage 2 SGB XI, Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

ModuleGewichtung0
Keine
1
Geringe
2
Erhebliche
3
Schwere
4
Schwerste
1Mobilität10 %0 - 12 - 34 - 56 - 910 - 15Summe der Einzelpunkte im Modul 1
02,557,510Gewichtete Punkte im Modul 1
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 %0 - 12 - 56 - 1011 - 1617 - 33Summe der Einzelpunkte im Modul 2
3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen01 - 23 - 45 - 67 - 65Summe der Einzelpunkte im Modul 3
Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 303,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
4Selbstversorgung40 %0 - 23 - 78 - 1819 - 3637 - 54Summe der Einzelpunkte im Modul 4
010203040Gewichtete Punkte im Modul 4
5Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen20 %012 - 34 - 56 - 15Summe der Einzelpunkte im Modul 5
05101520Gewichtete Punkte im Modul 5
6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %01 - 34 - 67 - 1112 - 18Summe der Einzelpunkte im Modul 6
03,757,511,2515Gewichtete Punkte im Modul 6
7Außerhäusliche AktivitätenDie Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
8Haushaltsführung

Anlage 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

Zu Anlage 2 siehe § 15 SGB XI Ziff. 1..


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