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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 109 SGB X, Verwaltungskosten und Auslagen

1 Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. 2 Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 EUR übersteigen. 3 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anheben und dabei auf 10 EUR nach unten oder oben runden.

Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).


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