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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 120g SGB VI, Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem VersAusglG keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Absatz 5 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 FamFG festgesetzt wurde.

§ 120g eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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