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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 114 SGB VI, Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(1)1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  • 1.Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
  • 2.dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
  • 3.Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).

2 Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Absatz 1 Nummer 1 sowie § 272 Absatz 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem FRG stehen.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  • 1.beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
  • 2.Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).


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