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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 68 PflBG, Evaluierung

(1) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2024 die Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.

(2) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2029 die Wirkung der §§ 53 und § 54 auf wissenschaftlicher Grundlage.

(3) Das BMFSFJ und das BMG überprüfen bis zum 31. 12. 2029 die Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschulischen Ausbildung.

(4) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2025 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.


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