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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 66e PflBG, Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen

1 Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. 2 In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 3 Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.

§ 66e eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).


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