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§ 164 HGB, Geschäftsführungsbefugnis

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 164 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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