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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63h GenG, Inspektionen

1 Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b WiPrO stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. 2 § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b WiPrO gelten entsprechend. 3 Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. 4 Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.


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