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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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§ 115 AMG

Eine Person, die am 1. 1. 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.


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