Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 5 § 2 GKV-SVS, Frühwarnsystem des GKV-Spitzenverbandes

1 Zur erfolgreichen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit dem Ziel der Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen gemäß § 163 SGB V bedarf es eines Frühwarnsystems, um insbesondere rechtzeitig potenzielle Haftungsrisiken identifizieren und Maßnahmen zum Erhalt der dauerhaften Leistungsfähigkeit betreffender Krankenkassen einleiten zu können. 2 Das bereits etablierte gestufte Frühwarnsystem beim GKV-Spitzenverband wird mit § 163 SGB V gesetzlich festgeschrieben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.