Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 1 GKV-SVS, Name, Sitz und Rechtsform

(1)1 Die Krankenkassen bilden nach § 217a Absatz 1 SGB V den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen". 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen "GKV-Spitzenverband".

(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Absatz 1 Satz 3 SGB V in Berlin.

(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.