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StPO – Strafprozessordnung



§ 118b StPO, Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Absatz 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis § 300 und § 302 Absatz 2 entsprechend.


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