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StPO – Strafprozessordnung



§ 44 StPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

1 War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 346 Absatz 2 Satz 3 unterblieben ist.


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