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AO – Abgabenordnung



§ 265 AO, Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, § 1960 Absatz 3, § 1961 BGB sowie der §§ 747, § 748, § 778, § 779, § 781 bis § 784 ZPO entsprechend anzuwenden.


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