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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
Sozialversicherungsrecht
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Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 5a Bürgergeld-V, Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen

  • 1.für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II) ein Betrag von 3 EUR monatlich,
  • 2.für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

§ 5a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


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