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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 113 WpHG, Beschwerde

(1)1 Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Absatz 2 bis 4, § 50 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 WpÜG gelten entsprechend.


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